Steuerliche Aspekte beim Stiften und Spenden

Es gibt wichtige steuerliche Aspekte bei einer finanziellen Zuwendung an die Alzheimer Stiftung Baden-Württemberg (weitere individuelle Gestaltungsmöglichkeiten erfahren Sie von Ihrem Steuerberater):

Gemäß § 10b EStG sind Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen wie die Alzheimer Stiftung Baden-Württemberg bei Ihrer Einkommenssteuer wie folgt abzugsfähig:

  • Zustiftung/Unterstiftung/Treuhandstiftung

Zusätzlich zum sogenannten Allgemeinen Spendenabzug können Zuwendungen bis zu 1.000.000 € (1 Million €) in das Stiftungskapital der Alzheimer Stiftung Baden-Württemberg steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt auch für eine Treuhandstiftung oder einen Stiftungsfonds.

Ehepartner können in Summe zwei Millionen € abziehen. Der Betrag lässt sich beliebig über einen Zeitraum von zehn Jahren verteilen und vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen.

  • Schenkungen und Erbschaften

Zuwendungen zu Lebzeiten des Schenkers oder von Todes wegen lösen keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer aus.

Ein Schenker kann rückwirkend von der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer freigestellt werden, sofern er die geschenkten oder geerbten Vermögensgegenstände innerhalb von zwei Jahren zuwendet. Ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug bei der Einkommenssteuer ist jedoch nicht möglich, wenn diese schenkungs- bzw. erbschaftssteuerliche Befreiung in Anspruch genommen wird.

Wer schon zu Lebzeiten der Stiftung eine bestimmte Summe zuwendet, profitiert zusätzlich davon, diese Zuwendung auch einkommenssteuermindernd geltend machen zu können.

  • Spenden

Spenden können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden (sog. "Allgemeiner Spendenabzug"). Soweit diese Zuwendungen in einem Jahr diesen Höchstbetrag übersteigen oder sich steuerlich nicht auswirken, kann ein Abzug in den folgenden Jahren erfolgen.

  • Zuwendungsbestätigung

Stifter und Spender erhalten eine Zuwendungsbestätigung über ihre Zuwendungen für ihre Einkommenssteuer. Bei Spenden bis 200 € genügt als Nachweis der Kontoauszug, ein Bareinzahlungsbeleg der Bank mit dem Aufdruck "Zahlung erfolgt" oder bei Online-Banking der eigene PC-Ausdruck.