Stiftung

Wie wird man Stifter?

Foto (Michael Hagedorn): Alter Mann riecht am Flieder

Sie brauchen nur die „Stiftererklärung“, welche Ihnen hier zum herunterladen zur Verfügung steht, ausdrucken und auszufüllen. Sie legen dort den Betrag sowie weitere Details fest. Die Stiftererklärung ist unwiderruflich.

Die ausgefüllte Stiftererklärung senden Sie anschließend an die Alzheimer Stiftung Baden-Württemberg. Sie erhalten dann die zugehörige Rechnung, deren Betrag Sie überweisen müssen.

Stifter werden – Gutes tun und dabei Steuervorteile in Anspruch nehmen

Der Gesetzgeber weiß um die große Bedeutung der Stiftungen für unsere Gesellschaft. Daher fördert er die Gründung von gemeinnützigen Stiftungen und die Schenkungen (Zustiftungen und Spenden) an solche. Interessante Steuerabschreibungen sollen Menschen dazu bewegen, einen Teil ihres Vermögens in gemeinnützige Stiftungen zu investieren.

Sie finden im Folgenden einige wichtige steuerliche Aspekte, die bei einer finanziellen Zuwendung an die Alzheimer Stiftung zu beachten sind. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten, die sich aus Ihrer persönlichen Situation ergeben, erfahren Sie von Ihrem Steuerberater.

Gemäß § 10b EStG sind Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen wie die Alzheimer Stiftung Baden-Württemberg bei der Einkommenssteuer des Zuwendenden wie folgt abzugsfähig:

  • Zustiftungen

Zusätzlich zum sog. Allgemeinen Spendenabzug können Zuwendungen in den Vermögensstock (Stiftungskapital) der Alzheimer Stiftung Baden-Württemberg bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000.000 € (1 Million €) steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt auch für eine treuhänderisch geführte unselbständige Stiftung oder einen Stiftungsfonds.

Ehegatten haben die Möglichkeit, in Summe zwei Millionen Euro abzuziehen. Der Betrag lässt sich beliebig über den Zeitraum von zehn Jahren verteilen und vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen.
Der Mindestbetrag für eine Zustiftung beträgt einmalig 1.000 €. Der Zuwendende wird damit Stifter der Alzheimer Stiftung Baden-Württemberg.

Wer Vermögen in eine gemeinnützige Stiftung einbringt, kann über dieses Geld nicht mehr verfügen.

  • Schenkungen und Erbschaften

Zuwendungen zu Lebzeiten des Schenkers oder von Todes wegen lösen keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer aus.

Ein Schenker kann rückwirkend von der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer freigestellt werden, sofern er die geschenkten oder geerbten Vermögensgegenstände innerhalb von zwei Jahren zuwendet. Ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug bei der Einkommenssteuer ist jedoch bei Inanspruchnahme dieser schenkungs- bzw. erbschaftssteuerlichen Befreiung nicht möglich.

Wenn die feste Absicht besteht, der Stiftung einen bestimmten Geldbetrag zuzuwenden, bietet eine Zuwendung schon zu Lebzeiten den zusätzlichen Vorteil, diese Zuwendung auch Einkommenssteuer mindernd geltend machen zu können.

Spenden – eine weitere Möglichkeit, die Alzheimer Stiftung Baden-Württemberg zu unterstützen

Wenn Sie die Arbeit der Stiftung unterstützen möchten, aber dies (noch) nicht als Stifter tun wollen, haben Sie die Möglichkeit, dies durch eine Spende zu tun. Spenden sind neben den Erträgen des Stiftungsvermögens ein wichtiger Bestandteil der Finanzierung der Tätigkeit der Alzheimer Stiftung Baden-Württemberg. Die Summe, die Sie spenden, ist im Gegensatz zur Zustiftung nicht an einen Mindestbetrag gebunden.

Spenden können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden (sog. „Allgemeiner Spendenabzug“). Soweit diese Zuwendungen in einem Jahr diesen Höchstbetrag übersteigen oder sich steuerlich nicht auswirken, kann ein Abzug in den folgenden Jahren erfolgen. Eine zeitliche Begrenzung dieser Vortragsmöglichkeit besteht nicht.

Sie können an die Alzheimer Stiftung Baden-Württemberg spenden, indem Sie Ihren Spendenbetrag auf das unten auf jeder Seite stehende Konto der Stiftung mit dem Vermerk "Spende/Ihren Namen" überweisen oder die Möglichkeit für eine Online-Spende nutzen. Das Formular für eine Online-Spende steht Ihnen hier zur Verfügung.

Zuwendungsbestätigung

Über die genannten Zuwendungen erhalten Zustifter und Spender eine Zuwendungsbestätigung für ihre Einkommenssteuer. Bei Spenden bis 200 € genügt als Nachweis der Kontoauszug, Bareinzahlungsbeleg der Bank mit dem Aufdruck "Zahlung erfolgt" oder bei Online-Banking der eigene PC-Ausdruck.